Das Sozialgericht Berlin hat in seiner Entscheidung S 83 KA 105/21 zugunsten unseres Mandanten einen Rückforderungsanspruch für bereits gezahlte Abschläge vor der Feststellung des Ruhens der Zulassung verneint.
Der Hintergrund:
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin widerrief 2019 die Approbation unseres Mandanten und ordnete den Sofortvollzug sowie die Herausgabe der Approbationsurkunde an. Das hiergegen gerichtete Eilverfahren blieb mit Rechtskraftwirkung zum Juli 2020 erfolglos. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache steht noch aus. Das LAGeSo hatte auf die Vollstreckung und Vollziehung der Entscheidung bis zur Rechtskraft verzichtet. Im August 2020 teilte das LAGeSo der KV Berlin den Widerruf der Approbation mit. Daraufhin stellte diese im September 2020 das Ruhen der Approbation fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung zurückliegender Abschlagszahlungen auf.
Die Entscheidung des Sozialgerichts:
Das Sozialgericht Berlin hob mit Entscheidung aus dieser Woche in erster Instanz die Rückforderungsbescheide auf. Es steht auf dem Standpunkt, dass der Mandant zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vertragsärztlich tätig werden durfte. Diese Befugnis endete nach Auffassung des Gerichts, das sich unserer Argumentation angeschlossen hat, erst mit Feststellung des Ruhens der Approbation durch den Zulassungsausschuss.
In der weiteren Begründung führt das Sozialgericht aus, das Bundessozialgericht habe zwar entschieden, dass die KV trotz bestehender Zulassung honorarrechtliche Maßnahmen wirksam ergreifen könne. Diese Fälle hätten einen angeblichen Arzt, der sich unter der Vorspiegelung, approbierter Arzt zu sein, die Zulassung erschlichen habe (BSG, RKa 39/73) oder einen die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllenden oder für die Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit nicht geeigneten Arzt betroffen, der sich die Kassenzulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verschafft habe (BSG, 6 RKa 60/94). Diese Fälle seien mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung unseres Mandanten nicht von vornherein gefehlt hätten.
Fazit:
Wäre die Meldung des LaGeSo an den Zulassungsausschuss schon früher erfolgt, hätte dieser das Ruhen der Zulassung früher feststellen und damit die Abrechnungsbefugnis des Mandanten ebenfalls früher entfallen lassen können. Die grundsätzlichen Voraussetzungen hierfür lagen ab dem sofort vollziehbaren Widerruf der Approbation vor.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.