Vorbereitungsassistenten im zahnärztlichen MVZ

Während eines durch Junghans & Radau erfolgreich betreuten Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (S 83 KA 103/19 WA) kam die KZV Berlin dem klägerischen Begehren nach: Sie entsprach dem Antrag auf Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten. Wir konnten den Rechtsstreit damit in der Hauptsache für erledigt erklären.

Die Ausgangssituation:

Klägerin war ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH mit einer zahnärztlichen Leiterin im Anstellungsverhältnis.

Die KZV Berlin verweigerte die Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten im MVZ übr einen langen Zeitraum. Als Begründung führte sie an, das MVZ könne dessen Ausbildung in Ermangelung eines vorhandenen Vertragszahnarztes im MVZ nicht gewährleisten.

Unsere Auffassung:

Die Praxis der KZV Berlin widersprach der geltenden Rechtslage: An der vertragszahnärztlichen Versorgung nehmen MVZ mit allen Rechten und Pflichten teil.

Ein MVZ erfüllt nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen der Zulassungsverordnung für Zahnärzte. Insbesondere ist für die Ausbildung bedeutungslos, ob ein zahnärztlicher Leiter im Anstellungsverhältnis steht oder nicht. Denn dies tangiert die Vermittlung der Ausbildungsinhalte in keiner Weise.

Die Entscheidung desBundessozialgerichts:

Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung entschied das Bundessozialgericht im Verfahren B 6 KA 1/19 R im Sinne des durch uns vertretenen MVZ.

Das BSG bestätigte ausdrücklich, dass MVZ Vorbereitungsassistenten in dem Umfang ihrer Versorgungsaufträge ausbilden dürfen. Außerdem stellte das Gericht klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der ärztliche Leiter angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist. Ebenfalls hält es für unerheblich, ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder angestellte Zahnärzte erfüllt.

Die KZV Berlin hat umgehend auf die BSG- Entscheidung reagiert und ihre Genehmigungspraxis seither angepasst.