Widerruf der Approbation bei Steuerhinterziehungen mit einem Gesamtschaden von fast 155.000 EUR gerechtfertigt

Die Approbation ist zu widerrufen, wenn das Verhalten eines Arztes zu der Annahme der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit führt, den ärztlichen Beruf auszuüben. Dazu gehören schwerwiegende, im Widerspruch zum Berufsbild eines Arztes stehende Straftaten. Dies gilt auch, wenn diese nicht direkt im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit stehen.

Die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Approbation zu widerrufen, ist in ihrer Rechtsfolge zwingend, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesenermaßen feststehen. Dabei ermittelt die Behörde die Tatsachen in der Regel von Amts wegen. Sie muss aber den betroffenen Arzt über die beabsichtigte Entscheidung vorher anhören.

Der Widerruf der Approbation ist laut einer aktuellen Entscheidung auch im Falle mehrerer Steuerhinterziehungen über verschiedene Jahre mit einem Gesamtschaden von fast 155.000 € zu erklären.

Mit der Argumentation, sein Fehlverhalten tangiere das unmittelbare Arzt- Patienten- Verhältnis nicht, hatte der betroffene Arzt keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht vertrat demgegenüber die Auffassung, ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe im Widerspruch zum Berufsbild des Arztes. Es wies die gegen den Approbationswiderruf gerichtete Klage ab.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte in zweiter Instanz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass zwar nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertige. Die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens und sein Gesamtumfang führten jedoch dazu, dass der Approbationswiderruf rechtmäßig sei.

(Quelle: OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020, 13 A 296/19)